Um eine logopädische Therapie bei uns beginnen zu können, ist eine gültige Heilmittelverordnung nötig. Diese kann, nach vorheriger ärztlicher Untersuchung, einer der unten aufgeführten Ärzte ausstellen. Anschließend können Sie einen Termin in unserer Praxis vereinbaren (siehe Menüpunkt „Kontakt“)
Die logopädische Behandlung ist ein Heilmittel das von den folgenden Ärzten verordnet werden kann:
- Kinderarzt
- Hals-Nasen-Ohrenarzt
- Phoniater
- Neurologe
- Kieferorthopäde
- Zahnarzt
- Allgemeinarzt
- Hausarzt
Eine Heilmittelverordnung kann zudem von allen anderen Ärzten ausgestellt werden, die eine entsprechende logopädische Symptomatik feststellen können.
Auf dem Rezept muss der Arzt unter anderem Symptomatik, Therapieanzahl und -frequenz, sowie die Dauer einer Therapiestunde vermerken.
Kassenpatienten
Therapien für Kinder sind von der Zuzahlungspflicht befreit.
Erwachsene müssen pro Heilmittelverordnung eine Rezeptgebühr über 10 €, sowie einen Selbstkostenbeitrag in Höhe von 10% der Kassenleistung tragen. Dies wird gemäß der Gebührentabelle der gesetzlichen Krankenkassen berechnet.
Sofern Sie einen Befreiungsausweis besitzen, entfällt der komplette Selbstbehalt, d.h. Sie müssen keinen Zuzahlungsbeitrag leisten. Bitte bringen Sie Ihren Befreiungsausweis zur ersten Therapiestunde mit.
Privatpatienten
Die Beträge bei Privatpatienten werden von der jeweiligen logopädischen Praxis innerhalb rechtlicher Grenzen frei festgesetzt. Bitte beachten Sie, dass diese nicht zwingend von Ihrer privaten Krankenkasse vollständig übernommen werden. In der Regel fällt ein Restbetrag an, der von Ihnen als Zuzahlungsbeitrag zu tragen ist.
Selbstzahler
Prinzipiell können unsere logopädischen Leistungen auch ohne Rezept in Anspruch genommen werden. Die Kosten hierfür müssten in diesem Fall von Ihnen selbst getragen werden.